Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Der Abschluss einer Hauswirtschaftlichen Dienstleistung erfolgt auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit des Kunden (Aufraggeber) durch Unterzeichnung des Auftrages anerkennt. Unsere Angebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer visuellen Begutachtung durch uns.

2. Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer ist unbefristet, d.h. das der Auftrag keine Laufzeit begründet. Der Auftraggeber kann den Auftrag mit einer Frist von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen schriftlich kündigen. Homeservice Tischendorf kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn gravierende Veränderungen die Wirksamkeit des Auftrages für ihn unzumutbar werden.

3. Objekteinweisung

Vor Aufnahme der Tätigkeit durch das Personal von Homeservice Tischendorf ist der Auftraggeber verpflichtet in sämtlichen Einrichtungen, speziell zu verwendende Arbeitsmittel, Besonderheiten bei baulichen Ausstattungs- oder individuellen Einrichtungsvarianten des Objektes einzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

Bei ansteckenden Krankheiten (Infektion, Epidemien e.c. ) des Auftraggeber oder dessen Familienangehörigen ist er verpflichtet Homeservice Tischendorf vor Einsatz seines Personals im betreffenden Objekt sofort zu informieren. Dem Personal von H.T. ist es untersagt in Räumen, in denen sich erkrankte Personen aufhalten, zu arbeiten. Bei Ansteckungsgefahr sind vom Auftraggeber zusätzlich zu den Arbeitsmitteln geeignete Desinfektionsmittel bereitzustellen.

4. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Auftrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich und gewissenhaft durchzuführen.

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einrichtungen und Objekte. Der Auftragnehmer wird die Leistungen durch von ihm angestellte Arbeitskräfte erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.

5. Abwerbung

Jegliche Abwerbung von Personal ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der Auftragnehmen ist deshalb berechtigt , vom Aufftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eine Halbjahres-Bruttogehalt des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht im Dienst des Auftraggebers eintritt.

6. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweisbar von seinem Personal bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am Vertragsobjekt oder durch eine unzureichende Einweisung durch den Auftraggeber ( fehlende Hinweise auf spezielle Einrichtungs- oder Ausstattungsvarianten im Objekt) oder durch Betriebsstörungen im Vertragsobjekt entstanden sins oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Umwelteinflüsse oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Gleiches gilt für Schäden , die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden. In diesem Fall sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Haftung freigestellt. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seine4s Haftpflichtversicherungvertrages dem Grund und der Höhe nach beschränkt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, wird der versichernde Haftungsausschluß lediglich auf den Fall der leichten Fahrlässigkeit beschränkt. Mit Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Einzelleistung endet die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers.